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BGH Urteil v. - XI ZR 36/09

Gesetze: BGB § 216 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 2; ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1

Leitsatz

Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2010 S. 620 Nr. 8
NJW 2010 S. 1144 Nr. 16
WM 2010 S. 28 Nr. 1
ZIP 2010 S. 23 Nr. 1
CAAAD-34519

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