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BFH Urteil v. - XI R 48/07

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1, AO § 163, AO § 227, AO § 41 Abs. 2

Vorgeschobenes Strohmanngeschäft; Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerkarussell im Kfz-Handel; Vorgründungsgesellschaft als Unternehmer; ordnungsgemäße Rechnungserteilung

Leitsatz

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein. Dem Strohmann sind Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.
Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen.
Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
Einem Kraftfahrzeughändler ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass er wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb von Fahrzeugen an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 259 Nr. 2
HFR 2010 S. 388 Nr. 4
IStR 2010 S. 7 Nr. 7
UR 2010 S. 423 Nr. 11
XAAAD-34525

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