Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift; Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren
Leitsatz
Für den Vorsteuerabzug ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus. § 15 UStG sieht den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor. Vertrauensschutz aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls ist nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO zu gewähren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 256 Nr. 2 HFR 2010 S. 399 Nr. 4 HAAAD-34526