Bezeichnung "Getreidelager" in einem Antrag auf Investitionszulage hinreichend genau; Vorliegen eines einheitlichen Wirtschaftsguts
Leitsatz
Die Bezeichnung "Getreidelager" in einem Investitionszulagenantrag ist hinreichend genau im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991, wenn die dem Antrag beigefügten Rechnungen die Kosten für die zur Herstellung des Lagers verwendeten Einzelteile wie z.B. Stahlstützen, Verbundanker, Winkeleisen, Eckschrägstützen und Verbauholz ausweisen. Die Bezeichnung "Getreidelager" ist keine Gattungs- oder Sammelbezeichnung für eine Vielzahl einzelner Wirtschaftsgüter, sondern für die gesamte Vorrichtung zur Lagerung von Getreide. Die Bezeichnung wird in der landwirtschaftlichen Praxis für vergleichbare Einrichtungen verwendet und ist auch investitionszulagenrechtlich ausreichend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 242 Nr. 2 IAAAD-34530