Pauschal gezahlte Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei; Erfordernis einer Einzelabrechnung bei Abschluss des Lohnkontos
Leitsatz
Pauschale Zuschläge, für Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Nachtarbeit gezahlt werden, sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu errechnen. Dabei ist für die Ermittlung der im Einzelnen nachzuweisenden Zuschläge, auf das Kalenderjahr oder, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, auf den Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis abzustellen. Der grundsätzlich zu fordernden Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit und einer jährlichen Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es nicht, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die Zuschläge vereinbarungsgemäß so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 201 Nr. 2 DStRE 2010 S. 143 Nr. 3 KÖSDI 2010 S. 16872 Nr. 3 UAAAD-34539