Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten
und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen
Rücktrittsrechts
Leitsatz
1. Wird in einem
Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter
Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die
Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung
des Erwerbsvorgangs dem
§ 16 Abs. 1 Nr. 2
GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der
Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches
Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch
innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn
jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf
Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für
die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal
verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte
„Fristverlängerung” die Begründung eines neuen
Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die
Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der
Zweijahresfrist des
§ 16 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG
erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 498 BB 2010 S. 1071 Nr. 18 BB 2010 S. 85 Nr. 3 BFH/PR 2010 S. 103 Nr. 3 BStBl II 2010 S. 498 Nr. 9 DB 2010 S. 152 Nr. 3 DStRE 2010 S. 123 Nr. 2 EStB 2010 S. 98 Nr. 3 GStB 2010 S. 6 Nr. 2 KÖSDI 2010 S. 16800 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 12 StB 2010 S. 6 Nr. 1 StBW 2010 S. 17 Nr. 1 StBW 2010 S. 17 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2010 S. 288 UVR 2010 S. 104 Nr. 4 WPg 2010 S. 1174 Nr. 23 VAAAD-34543