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BFH Urteil v. - II R 11/08 BStBl 2010 II S. 498

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2BGB § 242BGB § 313 Abs. 2

Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

Leitsatz

1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.

2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.

3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte „Fristverlängerung” die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 498
BB 2010 S. 1071 Nr. 18
BB 2010 S. 85 Nr. 3
BFH/PR 2010 S. 103 Nr. 3
BStBl II 2010 S. 498 Nr. 9
DB 2010 S. 152 Nr. 3
DStRE 2010 S. 123 Nr. 2
EStB 2010 S. 98 Nr. 3
GStB 2010 S. 6 Nr. 2
KÖSDI 2010 S. 16800 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 12
StB 2010 S. 6 Nr. 1
StBW 2010 S. 17 Nr. 1
StBW 2010 S. 17 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2010 S. 288
UVR 2010 S. 104 Nr. 4
WPg 2010 S. 1174 Nr. 23
VAAAD-34543

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