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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1501/07 EFG 2010 S. 348 Nr. 4

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 57 Nr. 1

Klagebefugnis nach Beendigung einer Gesellschaft

Leitsatz

  1. Die Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft nach § 57 Nr. 1 FGO und damit auch ihr Klagerecht enden, wenn die Gesellschaft nach dem geltenden Gesellschaftsrecht als voll beendet anzusehen ist.

  2. Nach Beendigung der Gesellschaft geht die Klagebefugnis für die Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 348 Nr. 4
NAAAD-34644

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