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BFH Urteil v. - III R 68/06

Gesetze: InvZulG § 1 Abs. 1, InsO § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 2, BGB § 581, BGB § 675

Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung; Verlustübernahmeverpflichtung führt nicht zur Annahme eines verdeckten Pachtvertrags

Leitsatz

Eine Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 ist auch dann anzunehmen, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einem Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen verpachtet wird und zu dessen betrieblichen Zwecken verwendet wird.
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitz-GdbR und einer Betriebs-GmbH entfallen nicht dadurch, dass ein mit der Betriebsführung der GmbH beauftragter Dritter zum Ausgleich der auf dem betrieblichen Bankkonto entstandenen Fehlbeträge verpflichtet ist. Für die Annahme einer Betriebsaufspaltung genügt es, wenn das Betriebsunternehmen nach § 8 Abs. 2 KStG als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform anzusehen ist.
Ein Betriebsführungs- oder Managementvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und kein Pachtvertrag.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 241 Nr. 2
EStB 2010 S. 98 Nr. 3
GmbHR 2010 S. 213 Nr. 4
TAAAD-34788

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