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OFD Frankfurt am Main - S 7227 A - 23 - St 112

Umsatzsteuersatz für die Lieferung künstlicher Hüftgelenke

Bezug: BStBl 2008 II S. 898

Bezug:

Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei künstlichen Hüftgelenken Stellung genommen. Danach ist bei einem sog künstlichen Hüftgelenk nicht von drei „Komponenten”, sondern nur von zwei „Komponenten”, namentlich dem Schaft mit Hüftgelenkkopf einerseits und der kompletten Gelenkpfanne andererseits, auszugehen.

Dies hat zur Folge, dass nur die Lieferungen solcher funktionellen Einheiten ermäßigt besteuert werden, die einen Körperteil in Gänze ersetzen (z. B. künstlicher Oberschenkelknochen mit dem Gelenkkopf oder die Hüftgelenkpfanne). Daraus folgt aber auch, dass diejenigen Bestandteile, aus denen sich diese Einheiten zusammensetzen (z. B. der einzelne Gelenkkopf, der Schraubpfanneneinsatz und der Schraubpfannendeckel), für sich genommen keine „Komponente” und damit kein künstliches Gelenk oder eine Prothese im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der Anlage 2 zum UStG sind, weil sie für sich allein den betreffenden natürlichen Körperteil nicht ersetzen können, sondern Teile einer Prothese und somit auch Teile eines künstlichen Gelenks im Sinne der Nr. 52 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG sind. Diese Teile können damit nicht ermäßigt besteuert werden, wenn sie Gegenstand eine...

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