Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank
Leitsatz
Nicht unmittelbar den Spielbetrieb betreffende Personalgestellungen und Beratungsleistungen einer öffentlichen Spielbank
gegenüber anderen Spielbanken sind keine durch den Betrieb der Spielbank bedingte Leistungen im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung
des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG 1993.
Dieser Befreiungstatbestand umfasst zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur den mit der Spielbankenabgabe belasteten Bruttospielertrag
einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen.