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BGH Urteil v. - Xa ZR 132/08

Gesetze: FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b; FluggastrechteVO Art. 5; FluggastrechteVO Art. 7

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1522 Nr. 21
RIW 2010 S. 631 Nr. 9
NAAAD-35091

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