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BGH Beschluss v. - V ZB 111/09

Gesetze: ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 100; GG Art. 101 S. 2; GVG § 16 S. 2; RPflG § 8

Leitsatz

Leitsatz:

a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1366 Nr. 19
UAAAD-35122

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