Bindung eines rechtskräftigen Urteils; Abänderbarkeit
von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübertragungsvertrags und
in einem Erbvertrag
Leitsatz
1. Wurden in einem Vermögensübertragungsvertrag und im Erbvertrag vom selben Tag hinsichtlich der Abänderbarkeit der zugunsten der Ehefrau des Übertragenden vereinbarten Versorgungsleistungen unterschiedliche Regelungen getroffen, ist für die steuerliche Beurteilung der Abänderbarkeit der Erbvertrag maßgebend, wenn in diesem Vertrag der Ehefrau zum Ausgleich für ihren Verzicht auf entsprechende Erbansprüche ein Anspruch auf Versorgungsleistungen eingeräumt wurde. 2. In objektiver Hinsicht ist die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils auf den Streitgegenstand beschränkt, den das Finanzgericht tatsächlich beurteilt hat. Ergeht ein Prozessurteil, dann ist unter Heranziehung (auch) der Urteilsgründe festzustellen, über welche Sachurteilsvoraussetzung das Finanzgericht verbindlich entschieden hat. In subjektiver Hinsicht erstreckt sich die Wirkung der materiellen Rechtskraft in erster Linie auf die Beteiligten des durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Verfahrens. § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO erstreckt die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das gegen eine Finanzbehörde ergangen ist, jedoch auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. Dies hat zur Folge, dass das Urteil für alle Finanzbehörden dieser Körperschaft verbindlich ist. Ein notwendig Beigeladener muss sich, ungeachtet seiner Berechtigung, abweichende Anträge zu stellen, im Rahmen des von den Hauptbeteiligten vorgegebenen Verfahrens- und Streitstands halten. Er muss prozessuale Gegebenheiten hinnehmen, die gegenüber den Hauptbeteiligten im Zeitpunkt der Beiladung bereits eingetreten waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 459 Nr. 3 SAAAD-35166