Im Erbwege erworbene Miteigentumsanteile an Grundstücken
notwendiges Betriebsvermögen eines bestehenden Grundstückshandels;
Zeitpunkt des Erbfalls nicht
maßgeblich
Leitsatz
Erwirbt ein gewerblicher Grundstückshändler im Erbwege Miteigentumsanteile an Grundstücken, werden die Anteile notwendiges Betriebsvermögen seines Grundstückshandelsbetriebs im Zeitpunkt ihrer Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem sich der Grundstückshändler nach außen erkennbar entschlossen hat, die von ihm angeschafften sowie die ererbten Miteigentumsanteile in Gestalt der Veräußerung der Grundstücke zu verwerten. Der Erbfall führt nicht von sich aus ohne eine zusätzliche Widmungsentscheidung des nunmehrigen Alleineigentümers zu einer Einlage in das Betriebsvermögen. Der Zeitpunkt des Erbfalls ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Erblasser keinen eigenen Grundstückshandel betrieben hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 400 Nr. 3 EStB 2010 S. 54 Nr. 2 KÖSDI 2010 S. 16951 Nr. 5 MAAAD-35168