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BFH Urteil v. - X R 9/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10 Abs. 4a, EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10c Abs. 5, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1, AltEinkG

Begrenzte Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe verfassungsgemäß

Leitsatz

Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt des AltEinkG v. sind sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsmäßig.
Weder die endgültige Regelung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der Begrenzung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG noch die Übergangsreglung in § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sowie gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip.
Die Hinzurechnung der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Vorsorgeaufwendungen verstößt ebenso wenig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wie die Nichteinbeziehung von fiktiven Beiträgen zur Beamtenversorgung in die Höchstbetragsberechnung

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 412 Nr. 3
WAAAD-35169

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