Die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gezahlten Vergütungen für deren Geschäftsführung sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der KGaA gemäß § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen
Leitsatz
Die nach § 8 Nr. 4 GewStG 1999 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb einer KGaA wieder hinzuzurechnenden, an deren persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung für die Geschäftsführung verteilten Gewinnanteile sind "brutto" zu erfassen und nicht um die mit der Beteiligung zusammenhängenden (Sonder-)Betriebsausgaben des persönlich haftenden Gesellschafters herabzusetzen. Gleiches gilt, wenn es sich bei den Gewinnanteilen, die als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wurden, um feste, nicht gewinnabhängige Leistungsbeiträge handelt. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG 1999 ist unabhängig davon, ob der persönlich haftende Gesellschafter mit seinen Einkünften aus der Beteiligung an der KGaA selbst der Gewerbesteuer unterliegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 462 Nr. 3 NAAAD-35172