Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungsvollmacht und
Anscheinsvollmacht; Verletzung der Belehrungspflicht führt zu keinem
Verwertungsverbot; erhöhte
Mitwirkungspflicht
Leitsatz
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Handelsvertreters in das Ausland (hier: nach Luxemburg) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Vergleichbar . Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 432 Nr. 3 IStR 2010 S. 103 Nr. 3 KÖSDI 2010 S. 16950 Nr. 5 KÖSDI 2010 S. 16952 Nr. 5 XAAAD-35173