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BFH Urteil v. - II R 30/08

Gesetze: BewG § 125 Abs. 2, GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b, GrStG § 6

Aussetzender Forstbetrieb; keine Befreiung von der Grundsteuer für eine sich selbst überlassene Waldfläche

Leitsatz

Bei Waldungen, deren Bestände nur aus einer oder aus wenigen Altersklassen bestehen - wie dies etwa für Bauernwaldungen typisch ist -, kann sich der Bogen von der Anpflanzung bis zur Ernte über einen langen Zeitraum erstrecken, ohne dass zwischenzeitlich eine nachhaltige Bestandspflege oder ein Holzeinschlag stattfindet. Es liegt dann sowohl ertragsteuer- als auch bewertungsrechtlich ein aussetzender Forstbetrieb vor.
Er ist auch Forstbetrieb in der Hand eines Eigentümers oder eines Nutzers, der die Waldflächen in dieser Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwirbt und wieder veräußert bzw. das Nutzungsrecht an diesen Waldungen erlangt und wieder verliert, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart etwa durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung partizipiert.
Ein aussetzender Forstbetrieb liegt nicht vor, wenn zu dem maßgebenden Bewertungsstichtag aufgrund objektiver Kriterien feststeht, dass eine Ernte des zu diesem Stichtag vorhandenen Baumbestandes künftig unterbleiben wird.
Bei Grundstücken, die nicht rechtsförmlich als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind, macht die bloße Absicht desjenigen, der im Bewertungszeitpunkt Eigentümer bzw. Nutzer der Waldflächen ist, die Ernte dieses Holzes künftig zu unterlassen, das Unterbleiben der Ernte noch nicht zur feststehenden Tatsache.
Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Eigentümer/Nutzer um eine Körperschaft handelt, deren Satzung ausdrücklich eine künftige Holzernte untersagt. Vielmehr müssten in einem derartigen Fall zusätzlich sowohl der Fortbestand der Körperschaft aus auch deren Eigentümerstellung bzw. Nutzungsberechtigung bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt einer gedachten, aber satzungsgemäß zu unterlassenden Holzernte gesichert sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 466 Nr. 3
RAAAD-35175

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