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BFH Urteil v. - VIII R 13/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 52 Abs. 12 Satz 5, EStG § 18

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung: eigener Hausstand setzt nicht zwingend eine Küche voraus

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn zu den ihm zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten keine Küche gehört.
Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Steuerpflichtigen aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Steuerpflichtige nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden können. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt er sie nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.
Zum Unterhalten eines eigenen Hausstands gehört auch, dass der Steuerpflichtige für die Kosten des Haushalts aufkommt, sich in dem Haushalt aufhält, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten, und die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 411 Nr. 3
EStB 2010 S. 54 Nr. 2
CAAAD-35180

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