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BFH Urteil v. - VII R 51/08

Gesetze: AO § 5AO § 130 Abs. 2AO § 218 Abs. 2AO § 220 Abs. 2AO §§ 228, 229 Abs. 2EStG § 36 Abs. 4 Satz 1EStG § 45a Abs. 3KStG a.F. § 45

Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung

Leitsatz

1. Die Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung ist zulässig. Sie setzt jedoch eine Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte voraus und verlangt eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des FA.

2. Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist für die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 37 Nr. 2
BB 2010 S. 213 Nr. 5
BFH/NV 2010 S. 269 Nr. 2
BFH/PR 2010 S. 106 Nr. 3
DB 2010 S. 935 Nr. 17
DStRE 2010 S. 175 Nr. 3
DStZ 2010 S. 184 Nr. 6
GStB 2010 S. 9 Nr. 3
HFR 2010 S. 328 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2010 S. 173
StBW 2010 S. 65 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2010 S. 479
UAAAD-35187

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