Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung;
Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung
Leitsatz
1. Die Änderung einer durch
arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners
erwirkten Anrechnungsverfügung ist zulässig. Sie setzt jedoch eine
Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte voraus und verlangt eine
diesbezügliche Ermessensentscheidung des FA.
2. Durch die Bekanntgabe der
Steuerfestsetzung wird die Frist für die Zahlungsverjährung der
festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine Änderung der
Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob
sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder
einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt,
unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 37 Nr. 2 BB 2010 S. 213 Nr. 5 BFH/NV 2010 S. 269 Nr. 2 BFH/PR 2010 S. 106 Nr. 3 DB 2010 S. 935 Nr. 17 DStRE 2010 S. 175 Nr. 3 DStZ 2010 S. 184 Nr. 6 GStB 2010 S. 9 Nr. 3 HFR 2010 S. 328 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2010 S. 173 StBW 2010 S. 65 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2010 S. 479 UAAAD-35187