Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung bedarf, wenn er nach Beginn der Tarifverhandlungen und vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Statuswechsels bereits einen Vorvertrag über den Abschluss eines Tarifvertrages geschlossen haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1799 Nr. 30 BB 2010 S. 244 Nr. 5 DB 2010 S. 171 Nr. 3 KAAAD-35442