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BGH Urteil v. - I ZR 140/07

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 193 Nr. 5
DB 2010 S. 165 Nr. 3
NJW-RR 2010 S. 1051 Nr. 15
TAAAD-35452

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