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BGH Beschluss v. - I ZB 83/08

Gesetze: MarkenG § 26 Abs. 1; MarkenG § 26 Abs. 3; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits im Beschwerdeverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte.

Fundstelle(n):
DAAAD-35453

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