Hat der gemeinschaftsbezogenen
Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie
allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die
Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den
Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat.
Hat der Zuwendende das Vermögen
des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können,
schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i.S. des § 812
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig
aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2010 S. 446 Nr. 6 NJW 2010 S. 998 Nr. 14 WM 2010 S. 1131 Nr. 24 UAAAD-35469