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BGH Urteil v. - IX ZR 1/09

Gesetze: InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 81

Leitsatz

Leitsatz:

Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 156 Nr. 3
NJW 2010 S. 6 Nr. 7
NJW-RR 2010 S. 558 Nr. 8
WM 2010 S. 222 Nr. 5
ZIP 2010 S. 138 Nr. 3
FAAAD-35516

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