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BFH Urteil v. - I R 20/09

Gesetze: AO § 89 Abs. 2, AO § 207 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4, KStG § 14 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 1

Widerruf einer verbindlichen Auskunft; nur gewerbliches Unternehmen als Organträger

Leitsatz

Ein Betrieb gewerblicher Art ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewStDV, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Dies setzt die Absicht voraus, durch das Unternehmen Gewinne zu erzielen.
Organträger kann im Rahmen der Betriebsaufspaltung auch eine Besitz-Kapitalgesellschaft sein, wenn sie zwar zum Zeitpunkt der Begründung der Organschaft noch gewinnlos war, jedoch auf Dauer ein positives Geschäftsergebnis erwarten konnte.
Seit dem Wegfall des Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung mit dem StSenkG vom kann auch eine Besitzgesellschaft, die nur über eine Betriebsgesellschaft als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, tauglicher Organträger im Sinne von § 14 KStG sein.
Für Besitzunternehmen, die nicht in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben werden, ist eine originäre gewerbliche Tätigkeit nicht erforderlich.
Der Widerruf einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft steht in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 2 AO im Ermessen des Finanzamtes. In der Regel ist der Widerruf dann ermessensgerecht, wenn sich der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und damit als rechtswidrig erweist. Dagegen bedarf der Widerruf einer rechtmäßigen Zusage einer besonderen Legitimation; er kommt nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO regelmäßig nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und außerdem kein besonderes steuerliches Interesse an der verbindlichen Auskunft darlegen kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 391 Nr. 3
GmbH-StB 2010 S. 59 Nr. 3
GmbHR 2010 S. 273 Nr. 5
IAAAD-35580

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