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BFH Urteil v. - IX R 47/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Prozesskosten als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.
Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer günstigeren Gestaltung des Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts stehen, stellen abziehbare Werbungskosten dar, wenn die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) als Werbungskosten abziehbar sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 396 Nr. 3
EStB 2010 S. 100 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 482
StBW 2010 S. 98 Nr. 3
KAAAD-35588

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