Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer günstigeren Gestaltung des Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts stehen, stellen abziehbare Werbungskosten dar, wenn die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) als Werbungskosten abziehbar sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 396 Nr. 3 EStB 2010 S. 100 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 482 StBW 2010 S. 98 Nr. 3 KAAAD-35588