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BFH Urteil v. - IV R 21/08 BStBl 2010 II S. 337

Gesetze: BGB § 705BGB § 706 Abs. 3EStG 1997 § 4 Abs. 4EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern; Miteigentum an Ausstattungsgegenständen; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst nicht Aufwendungen für Arbeitsmittel

Leitsatz

1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.

2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.

3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des , BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 337
BB 2010 S. 1263 Nr. 21
BB 2010 S. 213 Nr. 5
BFH/NV 2010 S. 502 Nr. 3
BFH/PR 2010 S. 121 Nr. 4
BStBl II 2010 S. 337 Nr. 6
DStR 2010 S. 97 Nr. 3
DStRE 2010 S. 191 Nr. 3
DStZ 2010 S. 217 Nr. 7
EStB 2010 S. 49 Nr. 2
FR 2010 S. 431 Nr. 9
GStB 2010 S. 13 Nr. 4
GStB 2010 S. 76 Nr. 3
HFR 2010 S. 348 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 16828 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 250
StB 2010 S. 58 Nr. 3
StBW 2010 S. 50 Nr. 2
StC 2010 S. 7 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 115
RAAAD-35590

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