Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich
genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern
und mehreren Arbeitszimmern; Miteigentum an Ausstattungsgegenständen;
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst nicht Aufwendungen für
Arbeitsmittel
Leitsatz
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in
einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um
Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen
ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf
diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA,
Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile
zuzuordnen.
2. Nutzen die Ehegatten für
diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten
Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen
Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.
3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein
häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz
EStG 1997
beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur
anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines
Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern
genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz
EStG 1997 als ein
Objekt anzusehen (Fortentwicklung des
,
BFHE 204, 176,
BStBl II 2004,
775).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 337 BB 2010 S. 1263 Nr. 21 BB 2010 S. 213 Nr. 5 BFH/NV 2010 S. 502 Nr. 3 BFH/PR 2010 S. 121 Nr. 4 BStBl II 2010 S. 337 Nr. 6 DStR 2010 S. 97 Nr. 3 DStRE 2010 S. 191 Nr. 3 DStZ 2010 S. 217 Nr. 7 EStB 2010 S. 49 Nr. 2 FR 2010 S. 431 Nr. 9 GStB 2010 S. 13 Nr. 4 GStB 2010 S. 76 Nr. 3 HFR 2010 S. 348 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16828 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 250 StB 2010 S. 58 Nr. 3 StBW 2010 S. 50 Nr. 2 StC 2010 S. 7 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 115 RAAAD-35590