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Auslegung des Begriffs „Geschäftsbeziehung” in § 1 AStG für Veranlagungszeiträume vor 2003 (vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des Artikels 11 Nummer 1 Steuervergünstigungsabbaugesetz [StVergAbG] vom )
Bezug: (BStBl 2002 I S. 1025)
Der BFH hat in seinem entschieden, eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StÄndG 1992 liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach dieser Vorschrift komme deshalb nicht in Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und anstatt eines funktionsgerechten Eigenkapitals unentgeltliche Stützungsmaßnahmen zugunsten der Tochtergesellschaft treffe, die ein fremder Dritter nicht gewährt hätte. Im Streitfall ging es um eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie (sog. harte Patronatserklärung) für eine von der Tochter(Finanzierungs-)gesellschaft begebene Anleihe, ohne die die Tochtergesellschaft ihre Funktion nicht hätte ausüben können.
Das Urteil ist zur Rechtslage vor Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG (jetzt: § 1 Absatz 5 AStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BGBl I Seite 914) durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom (BGBl 2003 I S. 660) ergangen. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung im (BStBl 2000 II S. 720), und folgt nicht dem BStBl 2002 I S. 1025