1) Beim Erwerb aller Anteile einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person gehen die Anteile
mit der Übertragung unter, weshalb eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausscheidet.
2) Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige eines grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalts verpflichtet, kann
die Nichtanzeige durch den Notar keine Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken.