Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; Änderungstarifvertrag Nr. 1 (vom ) zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) - (ÄndTV-BT-K vom )
Leitsatz
Leitsatz:
Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 308 Nr. 6 DB 2010 S. 396 Nr. 7 NJW 2010 S. 10 Nr. 6 LAAAD-36645