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BGH Urteil v. - IX ZR 203/06

Gesetze: AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2; InsO § 140 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Leitsatz:

Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 275 Nr. 5
DNotZ 2010 S. 294 Nr. 4
WM 2010 S. 274 Nr. 6
ZIP 2010 S. 339 Nr. 7
UAAAD-36694

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