Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH aus Verkäufen; verdeckte Einlagen
Leitsatz
Kann der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Vorverkäufen hat Vorrang vor der Schätzung. Der gemeine Wert kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden. Auszuklammern sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 397 Nr. 3 GmbHR 2010 S. 274 Nr. 5 HFR 2010 S. 588 Nr. 6 WAAAD-36757