Veräußerung einer Tochtergesellschaft und einer
Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft durch eine Muttergesellschaft -
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
Leitsatz
Begriff der 'wirtschaftliche
Tätigkeiten' im Mehrwertsteuersystem bei Veräußerung einer
Tochtergesellschaft und einer Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft
durch eine Muttergesellschaft; Steuerbefreiung und Abzugsfähigkeit der
Mehrwertsteuer bezüglich im Rahmen von Aktienveräußerungen
bezogene Dienstleistungen; Skatteverket gegen AB SKF=»1. Art. 2 Abs. 1
und Art. 4 Abs.
1 und
2 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom
geänderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine von einer
Muttergesellschaft vorgenommene Veräußerung sämtlicher Aktien
an einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft sowie der verbleibenden
Beteiligung der Muttergesellschaft an einer beherrschten Gesellschaft, an der
sie früher zu 100 % beteiligt war, denen die Muttergesellschaft
mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat, eine in den
Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallende wirtschaftliche
Tätigkeit ist. Soweit jedoch die Aktienveräußerung der
Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens eines
Unternehmens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der
durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung oder von Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/112 gleichgestellt werden kann und sofern der betroffene
Mitgliedstaat sich für die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befugnis
entschieden hat, stellt dieser Umsatz keine der Mehrwertsteuer unterliegende
wirtschaftliche Tätigkeit dar.
2. Eine Aktienveräußerung
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist von der Mehrwertsteuer
gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388
in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung und Art. 135 Abs. 1
Buchst. f der Richtlinie 2006/112 zu befreien.
3. Das Recht auf den Abzug der
Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke einer
Aktienveräußerung erbracht wurden, besteht gemäß Art. 17
Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7
geänderten Fassung sowie gemäß Art. 168 der Richtlinie
2006/112, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und
der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter
und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es obliegt dem vorlegenden Gericht,
unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze getätigt wurden,
festzustellen, ob die getätigten Ausgaben Eingang in den Preis der
verkauften Aktien finden können oder allein zu den Kostenelementen der auf
die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden
Umsätze gehören.
4. Der Umstand, dass die
Aktienveräußerung sich in mehreren Schritten vollzieht, wirkt sich
auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen nicht
aus.«