Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag vorläufig genehmigten Aufenthalt
Leitsatz
Ist der Aufenthalt einer nicht erwerbstätigen jugoslawischen Staatsangehörigen nach der Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung
gem. § 69 Abs. 3 AuslG lediglich vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, besteht
gem. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. kein Kindergeldanspruch, da der Aufenthaltsstatus mit einer für
einen Kindergeldanspruch nicht ausreichenden Duldung vergleichbar ist.