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BGH Urteil v. - IX ZR 4/08

Gesetze: ZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 322 Nr. 7
NJW 2010 S. 6 Nr. 7
NJW 2010 S. 856 Nr. 12
WM 2010 S. 629 Nr. 13
NAAAD-36948

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