Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7
UStG wegen der Einräumung oder Übertragung von
Urheberrechten; Leistungen eines Trauerredners nicht mit denen eines
Kinderbuchautors im Rahmen der Leseveranstaltungen vergleichbar
Leitsatz
Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind nicht erfüllt, wenn der wesentliche
Inhalt der mit einem selbständigen Trauerredner vereinbarten Leistungen
das Halten der Trauerrede bei der Beerdigung, nicht aber die Übergabe des
Trauermanuskripts und die Gestattung von Ton- und Filmaufnahmen bei der
Trauerfeier ist. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger
nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des
Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch
Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die
bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Die Einräumung oder
Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil
der einheitlichen Gesamtleistung
sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 476 Nr. 3 VAAAD-37054