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BFH Urteil v. - V R 8/08

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c, UrhG § 19, UStG § 2 Abs. 3, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG wegen der Einräumung oder Übertragung von Urheberrechten; Leistungen eines Trauerredners nicht mit denen eines Kinderbuchautors im Rahmen der Leseveranstaltungen vergleichbar

Leitsatz

Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind nicht erfüllt, wenn der wesentliche Inhalt der mit einem selbständigen Trauerredner vereinbarten Leistungen das Halten der Trauerrede bei der Beerdigung, nicht aber die Übergabe des Trauermanuskripts und die Gestattung von Ton- und Filmaufnahmen bei der Trauerfeier ist. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 476 Nr. 3
VAAAD-37054

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