1. Bei der Anwendung der
Grenzgängerregelung in
Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zählen
Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den
Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen
Wohnsitz zurückkehrt —Nichtrückkehrtage—
(Bestätigung des
BStBl I 1994, 683 Tz. 13).
2. Eintägige Dienstreisen in
Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung vom
BMF-Schreiben in
BStBl I 1994, 683 Tz. 14).
3. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer
von einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz
zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein
Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag
mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz
zurückkehrt.
4. Tage, an denen der Arbeitnehmer
aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht an seinen
Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu
Nichtrückkehrtagen.
5. Entfällt eine mehrtägige
Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine
Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht
ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen
Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein
zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten
übernimmt (Abweichung vom
BStBl I 1997, 723 Tz. 11). Dies gilt
auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich
eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am
Wochenende arbeiten (Bestätigung des Senatsurteils vom
I R 80/94,
BFH/NV 1996,
200).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 602 BFH/NV 2010 S. 530 Nr. 3 BFH/PR 2010 S. 191 Nr. 5 BStBl II 2010 S. 602 Nr. 11 DStRE 2010 S. 230 Nr. 4 EStB 2010 S. 93 Nr. 3 FR 2010 S. 586 Nr. 12 HFR 2010 S. 344 Nr. 4 IStR 2010 S. 180 Nr. 5 IStR 2010 S. 7 Nr. 11 RIW 2010 S. 248 Nr. 4 StC 2010 S. 8 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 328 TAAAD-37059