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BFH Urteil v. - I R 84/08

Gesetze: DBA Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5EStG 1997 § 1 Abs. 4EStG 1997 § 38EStG 1997 § 42d Abs. 3EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4

Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich

Leitsatz

1. Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist (Bestätigung des BStBl I 2006, 304 Tz. B.2).

2. Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit unbeachtlich (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom I B 136/02, BFHE 201, 119, BStBl II 2005, 375). Dies gilt in gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.

3. Hinreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.

4. Entfällt eine mehrtägige Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt wird (Bestätigung des BStBl I 2006, 304 Tz. B.4); die Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.

5. Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt (hier: „Taifunwarnung”) daran gehindert ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 527 Nr. 3
BFH/PR 2010 S. 195 Nr. 5
DStR 2010 S. 210 Nr. 5
DStRE 2010 S. 255 Nr. 4
EStB 2010 S. 94 Nr. 3
FR 2010 S. 586 Nr. 12
HFR 2010 S. 340 Nr. 4
IStR 2010 S. 185 Nr. 5
KÖSDI 2010 S. 16875 Nr. 3
RIW 2010 S. 251 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 202
AAAAD-37061

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