Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung
in
Art.
13 Abs. 5 DBA-Frankreich
Leitsatz
1. Bei einer Beschäftigung in
der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die
Grenzgängereigenschaft nach
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur
dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen
(Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder
ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber
tätig ist (Bestätigung des
BStBl I 2006, 304 Tz. B.2).
2. Eintägige Dienstreisen
außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der
Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet
hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit
unbeachtlich (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom
I B 136/02,
BFHE 201, 119,
BStBl II 2005, 375). Dies gilt in
gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen
außerhalb der Grenzzone.
3. Hinreisetage bei mehrtägigen
Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur dann zu den
Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen
seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.
4. Entfällt eine mehrtägige
Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertage, so
liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder
vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt
wird (Bestätigung des
BStBl I 2006, 304 Tz. B.4); die
Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit
anzusehen.
5. Krankheitstage während einer
mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen. Ein
Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer während der
Dienstreise infolge höherer Gewalt (hier: „Taifunwarnung”)
daran gehindert ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu
erbringen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 527 Nr. 3 BFH/PR 2010 S. 195 Nr. 5 DStR 2010 S. 210 Nr. 5 DStRE 2010 S. 255 Nr. 4 EStB 2010 S. 94 Nr. 3 FR 2010 S. 586 Nr. 12 HFR 2010 S. 340 Nr. 4 IStR 2010 S. 185 Nr. 5 KÖSDI 2010 S. 16875 Nr. 3 RIW 2010 S. 251 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 202 AAAAD-37061