Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Feststellungsfrist bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes
Bezug:
1. Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 2 AO
1.1 Durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom , BStBl I 1994 S. 50 (86, wurde § 181 Abs. 3 AO geändert und eine Anlaufhemmung für die Einheitsbewertung des Grundvermögens eingeführt).
Die Neuregelung gilt für alle am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO).
Nach § 181 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die 4-jährige Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes beim Finanzamt eingeht, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn der Einheitswert festzustellen ist. Bisher galt die Anlaufhemmung in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nur für Fälle in denen eine Erklärung aufgrund gesetzlicher Vorschriften einzureichen war. Eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht jedoch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur für den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für Nachfeststellungen und Fortschreibugen der Einheitswerte innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums besteht dagegen keine gesetzliche Erklärungspflicht. Demzufolge gab es bisher bei der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens keine Anlaufhemmung.
Durch die Neuregelung in § 181 Abs. 3 AO wurde sichergestellt, ...