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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Einsprüchen gegen vorläufige Festsetzungen der Einkommensteuer wird häufig geltend gemacht, die durch das ( BStBl 2009 I S. 510) veranlassten Vorläufigkeitsvermerke würden wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf streitige verfassungsrechtliche Fragen den Anliegen der Einspruchsführer nicht hinreichend Rechnung tragen. Daneben wird nicht selten vorgetragen, dass die Neuregelungen in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 AO keinen hinreichenden Rechtsschutz böten, sondern diesen unzulässigerweise verkürzten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder möchte ich Ihnen daher erläutern, welche Auffassung die Finanzverwaltung hierzu vertritt.
Nach der Ergänzung des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO um eine neue Nummer 4 ist eine vorläufige Steuerfestsetzung auch im Hinblick auf eine „einfachgesetzliche” Rechtsfrage möglich, wenn diese Gegenstand eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens ist. Von dieser Möglichkeit macht die Finanzverwaltung aber bisher nur hinsichtlich der Frage Gebrauch, ob Beiträge zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 EStG abziehbar sind.
Die übrigen Vorläufigkeitsvermerke gemäß der Anlage zum