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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 1410/2007

Gesetze: AO §§ 165 Abs. 1 S. 1, 165 Abs. 2 S. 1

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO.

Leitsatz

Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Steuerbescheid anzugeben. Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern.

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Fundstelle(n):
WAAAD-37220

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