Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des Insolvenzantrags bei einstweiliger Einstellung der Vollstreckung nach erhobener Vollstreckungsabwehrklage
Leitsatz
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist .
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Fundstelle(n): WM 2010 S. 660 Nr. 14 ZIP 2010 S. 291 Nr. 6 UAAAD-37306