Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Sperrfrist trotz Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung in einem früheren Verfahren
Leitsatz
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von , z.V. in BGHZ bestimmt) .
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Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 14 NJW-RR 2010 S. 1288 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 489 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2010 S. 248 WM 2010 S. 625 Nr. 13 EAAAD-37307