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BGH Beschluss v. - IX ZB 174/09

Gesetze: § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO

Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers

Leitsatz

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von , z.V. in BGHZ bestimmt) .

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 776 Nr. 11
WM 2010 S. 426 Nr. 9
OAAAD-37321

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