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BSG Urteil v. - B 1 KR 4/09 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Vertragspartner der Heilmittel-Rahmenverträge können im Verhältnis zueinander gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Einhaltung von Kernregelungen dieser Verträge beanspruchen, nicht aber hinsichtlich der Auslegung von Detailregelungen.

2. Heilmittelerbringer sind in Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, ärztliche Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht auf Mängel hin zu überprüfen.

3. Heilmittelerbringer waren auch schon vor dem In-Kraft-Treten des § 91 Abs 6 SGB V am an den Inhalt der Heilmittelrichtlinien gebunden.

Fundstelle(n):
XAAAD-37331

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