Von Privatlehrern erteilter Schul- und
Hochschulunterricht
Leitsatz
1.
Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Lehrleistungen,
die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten
Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen
erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder
Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige
Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden,
"Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen",
im Sinne dieser Bestimmung sein können. Auch andere Tätigkeiten als
die Lehrtätigkeit im eigentlichen Sinne können solche
Unterrichtseinheiten sein, sofern diese Tätigkeiten im Wesentlichen im
Rahmen der sich auf den Schul- und Hochschulunterricht beziehenden Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler
oder Studierende ausgeübt werden. Soweit erforderlich, hat das vorlegende
Gericht zu prüfen, ob alle im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Tätigkeiten Unterrichtseinheiten sind, die sich auf den "Schul- und
Hochschulunterricht" im Sinne dieser Bestimmung beziehen.
2. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Person wie Herr Eulitz, der
Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist und der als
Lehrkraft im Rahmen der von einer dritten Einrichtung angebotenen
Lehrveranstaltungen Leistungen erbringt, unter Umständen wie den im
Ausgangsverfahren gegebenen nicht als "Privatlehrer" im Sinne dieser Bestimmung
angesehen werden kann.