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BFH Urteil v. - I R 25/09

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 44 Abs. 3, EStG § 44 Abs. 5, AO § 69, AO § 191, AO § 34 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1

Anwendung der Zuflussfiktion bei Gewinnanteilen stiller Gesellschafter

Leitsatz

Enthalten die Beteiligungsverträge zwischen einer GmbH und ihren stillen Gesellschaftern keine Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung der jährlichen Gewinnanteile, kommt die Zuflussfiktion des § 44 Abs. 3 Satz 1 EStG zur Anwendung.
Bei Gutschrift der Gewinnanteile auf den Konten der stillen Gesellschafter gilt dies auch dann, wenn die Gewinnanteile diesen später nicht tatsächlich ausgezahlt wurden. Denn im Zuge der Verbuchung der Gewinnanteile im Jahresabschluss der GmbH und der entsprechenden Erfassung auf den Konten der stillen Gesellschafter sind die entsprechenden Gewinnanteile den Gesellschaftern im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.
Der Schuldner der Kapitalerträge handelt grob fahrlässig im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Ausmaß außer Acht lässt; dabei kann die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften steuerlicher Art von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 620 Nr. 4
GmbHR 2010 S. 447 Nr. 8
FAAAD-37337

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