Hamburger Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß; Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit
Leitsatz
An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinnspielgeräte nach § 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbSpVStG bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 FGO. An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach der Vereinfachungsregel des § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG und der rückwirkenden Einführung dieser Vorschrift bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 FGO. An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG mit 80 ? je Spielgerät und Kalendermonat bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 FGO. Das HmbSpVStG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-RL oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor. Zu den Spieleinsätzen im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern durch entsprechende Vorabeinstellung der bei dem Spielgerät vorhandenen Bedienvorrichtung oder durch Betätigung der Bedienvorrichtung für jeden einzelnen Einsatz unmittelbar zum Weiterspielen verwendet.