Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung als Ausbildungszeit
Leitsatz
Der Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur nicht bestandenen Wiederholungsprüfung kann als Ausbildungszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein. Erforderlich dazu ist, dass sich das Kind währenddessen hinreichend auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. War das Kind in dieser Zeit arbeitsunfähig krank geschrieben, hat es sich durch geeignete und angesichts der Krankheit zumutbare Anstrengungen (insbesondere Selbststudium) auf die Prüfung vorzubereiten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 617 Nr. 4 OAAAD-37347